Haushaltshilfe im Krankheitsfall

Wenn eine Krankheit Ihnen es nicht mehr erlaubt Ihre Familie zu versorgen, unterstützen wir Sie.

Ihr Haushalt in guten Händen. Vertrauen Sie uns. Das in Anspruch nehmen einer Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung. Sie kann von der Sozialversicherung, den gesetzlichen Krankenversicherungen aber auch von der privaten Unfallversicherung übernommen werden. Wann ist das der Fall?

Wenn Sie plötzlich und unerwartet ins Krankenhaus müssen und Sie mindestens ein Kind unter 12 oder 14 Jahren haben (je nach Krankenkasse)

Wenn Sie mit Ihrem  Kind schwanger sind und  zu Hause Hilfe und Unterstützung benötigen (egal ob stationär oder ob Sie zu Hause sind)

Wenn Sie ein Baby / Kind haben und krank sind, z. B. Arm oder Bein gebrochen oder aus anderen Gründen krank geschrieben sind

Wenn eine Kur ansteht und Sie wollen, dass Ihre Familie während Ihrer Abwesenheit gut versorgt ist

Wenn Sie nach einem längeren Krankenhausaufenthalt noch geschwächt sind und vorübergehend Unterstützung benötigen

Wenn Sie z. B.  einen Unfall hatten und deshalb nicht alle anfallenden Arbeiten im Haushalt erledigen können

Wir helfen schnell und zuverlässig. Viele Leistungen lassen sich mit den Krankenkassen abrechnen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist im Sozialgesetzbuch geregelt, z. B.

im § 38 Haushaltshilfegesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 199 RVO

in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer.

in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36    SGB XI

§ 38 SGB (Sozialgesetzbuch) V 3:

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe. wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt. das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen. daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt. wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund. davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

In der gesetzlichen Renten– und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme – meistens die deutsche Rentenversicherung Land oder Bund.

Sprechen Sie uns an oder holen Sie sich Informationen von unserem Team am Telefon, wir beraten Sie individuell und helfen Ihnen in allen praktischen Fragen und bei den Formalitäten! Aus unseren mehrjährigen Erfahrungen können wir Sie von Anfang an beraten, damit unsere Haushaltshilfe ohne viel verlorene Zeit so schnell wie möglich bei Ihnen beginnen kann!

Ihre

HWD

Rechtsgrundlage

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von Steuerschuld abziehbar!

Ab dem 1.1.2009 werden nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen

Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen in einer Vorschrift zur Förderung

privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung zusammengefasst.

Die Förderung wird erheblich ausgeweitet auf 20 Prozent der Aufwendungen in

Höhe bis zu 20.000,00 €, höchstens aber 4.000.00 € Steuerersparnis pro Jahr.

Rechtsgrundlage ist § 35a EStG.

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Seit dem Jahr 2009 können im Privatbereich in Anspruch genommene

Handwerkerleistungen zu einer Steuererstattung von bis 1.200 Euro führen.

Durch das Konjunkturpaket I der Bundesregierung wurde die bis zum

Jahr 2008 geltende Grenze von maximal 600 Euro verdoppelt.

Nach § 35a Absatz 2 EStG können die Arbeitskosten aus haushaltsnahen

Handwerkerleistungen für private Renovierungs-, Erhaltungs- und

Modernisierungsmaßnahmen für einen Haushalt innerhalb der Euro-

päischen Union von Eigentümern und Mietern mit bis zu 20 Prozent der Auf-

wendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro (bis 2008: 600 Euro) jährlich

von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Als Arbeitskosten gelten dabei die Arbeitslöhne, Maschinenmieten sowie

Fahrtkosten. Materialkosten können dagegen nicht steuerlich geltend gemacht

werden.

Die folgenden Handwerkerleistungen in der privaten Wohnung oder im

Privathaus können damit unter anderem bei der Einkommensteuererklärung

geltend gemacht werden:

• Malerarbeiten und Renovierungen in der privaten Wohnung

• Dach- oder Fassadenreparaturen

• Wartung und Reparaturen an Heizungen und Heizungsanlagen

• Wartung oder Reparaturen von Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher etc.

• Gartengestaltung oder Gartenarbeiten (ohne die Pflanzen)

• Pflasterarbeiten

• Schornsteinfegerentgelte und Kosten für den Schornsteinfeger

Die Handwerkerleistungen können allerdings nur dann steuerlich geltend gemacht

werden, wenn eine Rechnung des Handwerkers vorgelegt werden kann.

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Rechnungsbetrag auf das Bankkonto

des Handwerkers überwiesen wird.

Der Nachweis hat durch den Steuerpflichtigen dabei durch die Vorlage des

Überweisungsbelegs oder des Kontoauszugs zu erfolgen. Bar beglichene

Handwerkerrechnungen können dagegen nach einer Entscheidung des

Bundesfinanzhofs vom 20. November 2008 (VI R 14/08) steuerlich nicht geltend

gemacht werden.

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Neueste Kommentare

03.02 | 09:08

Bitte Vormittags eben im Büro melden , Dankeschön . Lg R.Titz

02.02 | 14:27

Guten Tag, kommen Sie auch bis Uedem-Uedemerbruch? Ich suche eine Haushaltshilfe für ca 3 Stunden alle 14 Tage.
Freundliche Grüße
A. Hinckers

19.11 | 07:41

Danke an Ihre nette Mitarbeiterin Diana , sie kann super mit Kindern umgehen und im Haushalt ist alles Top. Vielen Dank Liebe Grüßen Anja P.

12.11 | 11:21

Danke für Eure Hilfe , auf Euch ist verlass Lg Marion

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